Was ist ein Kleingarten?
Das Bundeskleingartengesetz (BkleingG) gibt in § 1
folgende Formulierung:
§ 1 Begriffsbestimmung:
Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung
von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient
(Kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen,
zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind
(Kleingartenanlage).
Damit wird festgelegt, dass in einem Kleingarten sowohl Obst- und Gemüseanbau
sowie Sträucher, Blumenrabatten und Rasenflächen vorhanden sind. Rasenflächen
und Zierbepflanzungen dürfen jedoch nicht überwiegen. Der Obst und Gemüseanbau
ist ein fester Bestandteil eines Kleingartens.
Der Flächenanteil für Laube, Terrasse, Kompostplatz, Obst, Gemüse, Rasen,
Blumenbeete etc. ergibt die so genannte 1/3-Teilung:
1/3 der Fläche ergibt sich aus Garten-Laube, Wege, Kompostplatz, Terrasse etc.
1/3 der Fläche sind Obst- und Gemüseanbau.
1/3 der Fläche ergibt sich aus Zieranpflanzungen wie Blumenbeete, Sträucher,
Rasen, Teich etc.
Dabei kommt es nicht auf eine quadratmetergenaue Einteilung an, sondern die
grobe Richtung sollte stimmen.
In der weiteren Begriffsbestimmung ist dann festgelegt, dass eine
Kleingartenparzelle immer zu einer Kleingartenanlage gehört, die wiederum einen
Kleingartenverein bildet. Die dazugehörenden Wege, Parkplätze, Vereinshäuser
etc. sind von den Mitgliedern des Kleingartenvereins in eigener Verantwortung
zu pflegen und zu unterhalten.
Kleingartenvereine unterliegen einer Selbstverwaltung. Das bedeutet, dass die
jeweiligen Ämter und die anfallenden Aufgaben durch Mitglieder ehrenamtlich
getätigt werden. Die Verwaltung erfolgt also in der Freizeit der jeweils
gewählten Vorstandsmitglieder, Koppelobleute etc. Je mehr Mitglieder sich für
den Verein verantwortlich fühlen und evtl. mithelfen bei den vielschichtigen
Aufgaben im Verein, desto harmonischer ist auch das Vereinsleben.